AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Schneider Nutzfahrzeug Service GmbH
Am Rotvorwerk 5, 09599 Freiberg
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Aufträge zwischen der Schneider Nutzfahrzeug Service GmbH (Unternehmer) und ihren Auftraggebern (Kunde). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge und Aufträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB in jedem Einzelfall erfolgen muss.
1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen von Auftraggebern wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB gelten auch, wenn der Unternehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt oder die Bezahlung annimmt, ohne den abweichenden Bedingungen zu widersprechen.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB, sofern diese AGB von den individuellen Abreden abweichen. Für den Inhalt solcher individueller Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung des Unternehmers in Textform zwingend notwendig.
1.4 Auftraggeber kann nur eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).
2. Angebot, Bestellungen
2.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern sich aus denselben nichts anderes ergibt.
2.2 Bestellungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Leistungsverpflichtungen aufgrund von Bestellungen entstehen nur dann und in dem Umfang, in welchem die Bestellungen schriftlich durch den Unternehmer bestätigt werden.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sowohl die Fahrzeugidentifikation als auch die Ausrüstung des zu reparierenden Fahrzeugs oder Produktes mit den angefragten Informationen übereinstimmen.
3.2 Der Auftraggeber hat die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen
3.3 Der Auftraggeber hat dem Unternehmer die für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Informationen oder Unterlagen zu übergeben.
3.4 Das Fahrzeug ist vom Auftraggeber am Sitz des Unternehmers zu übergeben und abzuholen.
3.5 Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb einer geforderten Frist ab, gerät er in Annahmeverzug.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Diagnose, Kostenvoranschlag
4.1 Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Nettopreise in EUR zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden dem Auftraggeber nachberechnet. Der vereinbarte Preis ist sofort zur Zahlung fällig.
4.2 Der Unternehmer behält sich das Recht vor, vereinbarte Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Dies wird der Unternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform.
4.4 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit ist der Unternehmer befugt, für die weitere Leistungserbringung deren Wert als Vorleistung zu verlangen, noch ausstehende Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.5 Aufrechnungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des zu reparierenden Fahrzeuges geworden sind, behält sich der Unternehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
4.7 Diagnoseleistungen sind grundsätzlich zu vergüten. Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste.
4.8 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich zu vergüten. Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Sofern im Umfang des Kostenvoranschlages eine Beauftragung erfolgt, wird die Vergütung für den Kostenvoranschlag auf die Vergütung der Beauftragung angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Vergütung der Beauftragung ohne Kürzung innerhalb von 3 Wochen ab Rechnungsstellung bezahlt wird.
5. Garantiefälle
5.1 Ist Gegenstand des Auftrages eine Leistung, welche eine von einem Dritten übernommene Garantie betrifft, werden die Garantiebedingungen nicht Bestandteil des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber.
5.2 Der Auftraggeber schuldet die mit dem Unternehmer vereinbarte Vergütung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die von einem Dritten übernommene Garantie eintritt.
5.3 Ob die von einem Dritten übernommene Garantie besteht, ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Der Unternehmer übernimmt weder die Pflicht zur Prüfung einer vorhandenen Garantie noch das Risiko, dass der die Garantie übernommene Dritte leistet.
5.4 Der Unternehmer übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass durch seine Leistungen die Anforderungen einer Garantie bzw. deren Bedingungen erfüllt werden.
6. Annahmeverzug
6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer vom Unternehmer erbrachten Teilleistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm anderweitig obliegende Mitwirkungspflicht ist der Unternehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist mit Kündigungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Unternehmer zur fristlosen Kündigung des Auftrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Unternehmers auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
6.2 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme des reparierten Fahrzeuges in Verzug, kann der Unternehmer für den Zeitraum des Annahmeverzuges eine angemessene Standgebühr verlangen. Zusätzlich ist der Unternehmer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
7. Schadenersatzansprüche und Haftung
7.1 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Unternehmers bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers setzen ein Verschulden des Unternehmers voraus. Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Unternehmers stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Leistungen und Waren ausschließlich Anforderungen nach Deutschen Bestimmungen und den in Deutschland vorherrschenden Bedingungen gerecht werden müssen.
7.2 Eine Haftung des Unternehmers und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen schuldhafter Pflichtverletzung wird grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Unternehmers oder grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
7.3 Eine Haftungserleichterung sowie eine Schadensbegrenzung zu Gunsten des Bestellers werden ausgeschlossen.
7.4 Eine Haftung des Unternehmers für Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige Informationen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.
7.5 Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und/oder es sich nicht um einen sonstigen Schaden handelt, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Kenntnis steht die grobfahrlässige Unkenntnis gleich.
8. Mängel, Gewährleistung, Abnahme
8.1 Bei Abgabe des Fahrzeuges zum Zwecke der Reparatur hat der Auftraggeber etwaige Schäden schriftlich bekannt zu geben. Eine Untersuchungspflicht des Unternehmers wird ausgeschlossen.
8.2 Bei Rückgabe des Fahrzeuges erfolgte eine Abnahme der beauftragten Reparaturleistungen. Die Abnahme kann auch stillschweigend durch Übernahme des Fahrzeuges durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten erfolgen.
8.3 Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers gilt § 377 HGB.
8.4 Rügt der Auftraggeber einen Mangel, hat der Unternehmer das Recht, den gerügten Mangel zu untersuchen und zu beseitigen. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten zum Sitz des Unternehmers zu bringen.
8.5 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mir Rückgabe des Fahrzeuges, spätestens mit Ablauf der für die Rücknahme des Fahrzeuges gesetzten Frist.
8.6 Beseitigt der Unternehmer einen von ihm zu vertretenden Mangel, verlängert sich für diese Leistungen die Gewährleistungsfrist nicht und beginnt auch nicht neu zu laufen.
9. Sicherheiten
9.1 Gemäß § 647 BGB steht dem Unternehmer hinsichtlich seiner Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht zu.
9.2 Steht der Vertragsgegenstand nicht im Eigentum des Auftraggebers, kann der Unternehmer jederzeit Sicherheit in Höhe seiner voraussichtlichen Forderungen durch Vorauszahlung oder durch Übergabe einer entsprechenden Erfüllungsbürgschaft eines anerkannten deutschen Kreditinstitutes verlangen.
9.3 Verlangt der Unternehmer eine Sicherheit ist er berechtigt, seine Leistungen zurück zu halten, bis der Auftraggeber die verlangte Sicherheit leistet.
10. Datenschutz, Vertraulichkeit, Schweigepflicht gegenüber Dritten
10.1 Der Unternehmer ist befugt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge maschinell zu erheben, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten sowie an Dritte zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Der Auftraggeber stimmt hiermit ausdrücklich der Weitergabe der zu erhebenden personenbezogenen Daten zu. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage Auskunft über die durch den Unternehmer gespeicherten Daten. Er hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten.
10.2 Ziff. 10.1 gilt auch für personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass eine gültige Vereinbarung zwischen Auftraggeber und den eigenen Mitarbeitern besteht, in welcher der Mitarbeiter zustimmt, dass der Auftraggeber notwendige Daten des Mitarbeiters Dritten übermittelt und diese dort gespeichert werden, sofern es sich um Daten handelt, welche im Rahmen und zum Zwecke der Erfüllung von Verträgen erhoben werden. Der Mitarbeiter des Auftraggebers erhält auf Anfrage Auskunft über seine bei dem Unternehmer gespeicherten personenbezogenen Daten. Er hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten.
10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Stillschweigen über die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen Informationen des Unternehmers zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zu Stande kommt.
10.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm aufgrund der mit dem Unternehmer bestehenden Vertragsbeziehung überlassenen oder zugänglich gemachten Kenntnisse, Unterlagen, Hilfsmittel, Informationen und sonstigen Gegenstände ausschließlich zur Erfüllung der von ihm im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Aufgaben zu verwenden und sie im Übrigen weder Dritten zu überlassen oder zur Kenntnis zu geben, noch sie im Interesse oder zum Vorteil Dritter zu gebrauchen.
11. Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund und Folgen der Vertragsbeendigung
11.1 Die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist jederzeit zulässig, wenn der Auftraggeber so gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt, dass dem Unternehmer bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
11.2 Darüber hinaus ist der Unternehmer neben den bestehenden gesetzlichen Kündigungsrechten berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
- der Auftraggeber Zahlungen an den Unternehmer einstellt, d.h. dauerhaft und endgültig verweigert, oder
- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht gegenüber dem Unternehmer gefährdet ist
- beim Auftraggeber der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt, oder
- beim Auftraggeber der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eintritt oder sich eine Überschuldung des Auftraggeber abzeichnet, oder
- vom Auftraggeber über das Vermögen oder den Betrieb des Auftraggeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird.
11.3 Etwaige Ansprüche des Auftraggebers aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch den Unternehmer aus den in Ziffern 11.1 und 11.2 genannten Gründen sind ausgeschlossen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen über internationales Rechts. Ausschließlich die deutsche Version der individuellen Vereinbarung und dieser AGB sind bindend.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Geschäftssitz des Unternehmers auch Erfüllungsort.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Alternativ besteht die Verpflichtung der Parteien dahingehend, Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Gewollten entsprechen.